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den Höfen den groͤßten Theil des Jahres hindurch ihre Nah⸗ rung, theils in Unkrautſamen, theils aber auch in geſaͤten und nicht gehörig untergebrachten, oder auch in reifen Samen beſtehend.
Daß ſie unter Umſtänden in den Feldern Schaden thun, iſt dem⸗ nach wohl nicht zu bezweifeln; deßhalb gilt in vielen Ländern als Geſetz, daß die Tauben zur Saatzeit eingeſperrt werden müſſen.
§. 745. Die Benutzung der Tauben beſteht in dem Ver⸗ kaufe der nachgezogenen jungen Tauben oder deren n Verbrauch in der eigenen Kuͤche.


