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Fann; ſo würde ſich au< hierin der verpactende Theil durch zu lange Pachtperiode aus dem Bortheil der oben berührten: billigen Theilnahme an dem er- höheten Gutgertrage ſetzen, und den Gegenſtand gleichſam zu lange aus dem Auge verlieren,
Daß die Dauer der Berpächtungen auf eine Aun- zahl Jahre, die imit 3 zu theilen iſt, geſchloſſen wird, becuhet in der eingefüvrten nothwendigen Ordnung, das verpachtete Gut in demſelben Zuſtande, als es über- geben ward, wiederum zurüEzunehmen. Da nun die Pachtanſc<hläge in der Negel auf die Dreifeldereinthei- lung(SG. 47) berechnet ſind, alſo na<M 3- Jahren jee- desmal derſelbe A&>erturnus, und mit ihim daſſelbe Verhältniß der Aderwirthſchaff, als des vornehmjten Nußungszweigs, bei Landgütern vLintritt; ſo kann die Zurüdkgave nicht beſſer ols mit dem Ende dieſes Um- laufs Statt finden, Hieraus folgt aber zugleich, dag bei einer andern Feldeintheilung au< eine andere Pachtperiode, z. B. eine 7 bis 14 oder g bis 18 jähz rige bei einer 7 pder 9jMlägigen Wechſelwirthſchaft 2c. Platz greifen muß, ſo wie bei Nußungen außer dem Ad>erbau die Berpachtungszeit aum füglich auf jede beliebige Anzahl Jahre regulirt werden kann,
Die Nebenverbindlichkfeiten, welche die Domais nenpächter gewöhnlich no<m außer der Bezahlung des Pachtzinſes, in Beziehung auf Unterhaltungs- und Baukoſten, Uebertragung der Unglüdsfälle, und zum Theil der öffentlichen Laſten, Meliorationen, Unter- ſtüßung der Unterchanen, uv. ſ. w übernehmen müſs ſen, ſcheinen, in ſs fern Bemühungen, Auslagen,


