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verſchiedenen Vermögengumſtänden Theil an der Acquiſition nehmen können.
d) Daß endlich häufige Digmembrationen ſehr nahe
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bei volfreichen Gtädten mehr Bedenken, als in einer gewiſſen Entfernung finden, ergiebt ſi aus dem Obigen. Weniger wird man auf den Umſtand zu ſehen nöthig haben, ob die Gegend an Bau- und Brennmaterial beſonders reich oder arm iſt. Der Bertrag mit den durc Dismembration ange- ſeßten Unterthanen iſt in der Regel, wenn ſie auc? Erbzinsleute genannt werden, do<g eine Erbver- pachtung, weil die;volljtändige Nußung von ih» nen dur< den Canon gewährt werden muß(S. S. 4.). Auch iſt es billig und gewöhnlich, die Er- höhung des Canons niit der ſteigenden Kammer- fare, ſo wie bei andern Erbpachten vorzubehalten. Kann man einen vermögenden Generalerbpäc- fer erhalten, der ſelbſt eine von den größeren Ab- theilungen erhält, und auf dieſer mit dem Bei- ſpiel einer vorzüglichen Cultur vorangehen kann, der die Gefälle von den Colonen einhebt, ſie im Ganzen abbezahlt, und, wenigſtens ſubſidiariſch, dafür mit haftet; dex auc) überhaupt die Aufſicht über dieſe neue Unterthanen führt, und die Po- licei verwaltet; ſo wird die Einnahme deſto mehr geſichert, und man erſpart die Haltung und Bes ſoldung eines beſondern Rentamts. Die Unver- äußerlichfeit der Domainen ſtehet dem Abbau, ſelbſt nach den deutſchen Neichsgeſeßen und dem Gut- achten der Juriſten- Facultäten nicht entgegen. Dies wird ſchließlich noM deshalb bemerkt, weil man den Einwurf, daß die Dismembration wider jene Unveräußerlichfeit laufe, auc ſchon gemacht hat, ohne zu bedenfen, daß der Abbau in recht- limer Beziehung nur einer jeden andern Bererb- pachtung oder Erbzinsverleihung gleich iſt, <= eazm=aa HREN===
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