Teil eines Werkes 
Erster Theil (1802)
Entstehung
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rung der Gtädte, für die Conſumtion überhaupt, und ſelbſt für die Armee entſtehen; der Staat würde zwar mehr directe, baare Nevenuen ziehen; aber an der Lebhaftigkeit: des Gewerbes und den indirecten Eins Fünften verlieren, alle Territoriallaſten allein tragen, und ein großer Theil des Adels. würde müßiger Ca- pikaliſt ſeyn.

Zu wenig oder gar Feine Domainen ziehen-

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here Landegabgaben nah, ſi,'und benehmen"dem Staat die Gelegenheit, auf verbeſſerte Cultur dur<, ſolGe Beiſpiele zu würfen, welche große Auslagen, oder mehrjährigen Ausfall eifordern, und daher nur vom Gtaafe oder wenigen ſehr reichen und thätigen Privatperſonen aufgeſtellt werden können.

8.52:

Der Beſitz der Domainen wird, nach gemeinen Rechten, für vollſtändig und wohlbegründet angeſez ben, bedarf in ſtreitigen Fällen Feiner Nachweiſung von Seiten des Fiscus; muß vielmehr vom Gegner mit Beweis angefochten werden, und wird in die Land- und Hypotheken- Bücher weiter nicht eingetra- gen*). Berjährung findet gegen das. Cigenthunm der Opmainen, nebſt dem vollſtändigen rechtlichen Beweiſe des Gegners, nur durc; den Beſig vom

*) Im Anhalt- Deſſauiſchen iſt dies z. B. der Fal. Alles iſt dorf, mit Ausnahme'.des neuern Zuwachſes vom erloſche- nen Zerbſtſchen Hauſes vielleiht, Domaine.

*.). Direct: Reſcr« /v. 24. July F798 an die. /Südpreuß:"Kam- mern: 4