Teil eines Werkes 
Erster Theil (1802)
Entstehung
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NHTee ähnlichen Beziehungen, mit dem Eigenthum moraliſd<er Perſonen, oder der IMinorennen der Fall ſeyn würde;-vielmehr iſt eine ſol<e Berwaltung le- diglich als Folge eines beſonderen Auftrags anzuſe- hen, deſſen Beſorgung entweder vergolten wird, oder aus Pflicht geſchiehet.

Im weitläuftigen Sinne des Worts laſſen ſich, nad) obigem Begriff, alſo zu den Domainen rechnen: alle*) dem Gtaate und deſſen Oberhaupt, als ſolches, vorbehaltene Gerehtſame, Cinkuünſte und Befugniſſe, mit Ausnahme der verſchiedenen Gteuern. Jm enzen Ginne, und gewöhnliMg aber, verſtehet man unter Domainen nur Landgüter mit ihren zugehörigen und verwandten Nußungen, Gefällen. und Rechten, oder die ſogenannten Domainen-Ämter'**) X(Intendantue|, ren, Droſteyen, Umtshauptmannſc<haften, Rentmeiſte», regen u. dergl. Provinzial Benennungen mehr)..v:

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Dies: Entſtehung***) der Domainen verliert ſich in den mehreſten Königl. Provinzen häufig in's

*) Allg. LR; Dh+ ben Dik 14.(84 255

.**) Die Benennung Deconomie- oder Wirthſchaftgs-' amt, welche hin und wieder: im Cameral Geſchäftsſtyl ge braucht wird, paßt eigentlich nur auf den Beamten, als/ Pächter, Wirtkhſchaftstreibender, und ſvUte daher in Ber- fügungen, die an ihn als Officiant ergeben, nicht gebraucht werden..

-.*) Über Entſtehung und ſucceſſive Cinrichfung ver Domainen in den Königl. Gtaaten finden jich ſehr umſtändliche und leſenswerthe Nacrichten in:(Fiſchbach) Hiſtoriſche'2c. Beiträge, die Königl. Preuß, und benachbarte Gtaaten be- treffend, 2r und Zr Theil. Berlin, 478%

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