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wird also dem Tribunale, so wie der Familie des Grund— eigenthümers, nach wie vorhin, frey bleiben, in den von den bürgerlichen Gesezen vorgezeichneten Fallen, den Grund— eigenthümer für einen Verschwender! zu erklären oder er⸗ klären zu lassen.
Die Regierung hat, jene bestimmten Fälle ausgenom—⸗ men, kein Recht, die freye Disposizion des Staatsbürgers über sein Eigenthum zu beschränken oder zu hemmen; die heiligste Ehrfurcht gegen die n rechte muß die Basis einer weisen Gesezgebung seyn.
Diese Leichtigkeit, das Siriinn durch Aufnahme der Hypothekenbankzettel zu veräußern, entreißt hingegen selbst den Verschwender dem Wucher, hindert also vielmehr sein Verderben. Die Hypothekenbank hält vielmehr den Ver— schwender, der mehr als sein Vermögen entnehmen wollte, zurück; denn nach Errichtung dieses Instituts wird Nie⸗ mand dem Grundeigenthümer anders als gegen diese Bank— zettel leihen, gerade deswegen, weil jeder weiß, daß der Grundeigenthümer den vollen Werth seines Grundeigenthums durch sie mobilisiren kann, also in ihnen alles, außer ihnen, nichts besizt.
Die Nazional-Hypothekenbank hemmt also jene dem Nazionalwohl schädliche Verschwendung, die Benuzung eines den Vermögenswerth übersteigenden Kredits, also den Raub fremden sie begränzt Betrug und Unredlichkeit und gewährt der Redlichkeit Schuz; sie macht den Verschwen— der, außer seinem wahren Vermögenswerthe, Kreditlos.
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446. Die hypothekarischen Kreditsysteme einiger Europäischen Staaten, vorzüglich der Oesterreichischen und Preußischen 3
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