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1Mü Monarchieen, haben nur eine einzelne Klasse von Grund—⸗ ä
an Oen eigenthümern, den Adel, die großen Güterbesizer, zum
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Gegenstand. Auch siie gewährten, wie der edle Struene see in der Abhandlung über das Landschaftliche System in Schlesien dargethan hat, bedeutende Vortheile. Dage— gen resultiren ihre Nachtheile, z. B. die unmäßige Vereini—⸗
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ö bin gung großer Grundbesizungen in einer Hand, nur aus dem
. Mangel eines Ackergesezes(1. B. 8.182. S. 264 folg.).
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ug sen Neuerlich hat Zimmermann, der sich übrigens als ein scharfsinniger Denker zeigt), die Vortheile der Erri
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tung eines ähnlichen Kreditspstems für das Mecklenburgische aus unhaltbaren Gründen bestritten. Sein Hauptgrund ist, daß die jezigen Grundeigenthümer durch die neue
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Schäzung, welche der Einrichtung dieses Systems voraus⸗ tnehmeh ullz
gehen müßte, zu Grund gerichtet werden würden; dann würde sich zeigen, daß sie weit über den wahren Werth ihres Grundeigenthums gekauft hätten oder bereits ver⸗ schuldet seyn.
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Illes, An Dieses, so problematisch es auch ist, zugegeben, und
abgesehen von der offenbaren Einseitigkeit der Ansicht(der Begriff des Werths blieb unentwickelt), ist es denn in jener unglücklichen Lage nicht doppelt Pflicht der Regie⸗ rung, jenen Täuschungen, jenen Verlezungen des öffentlichen Treu und Glaubens Gränzen zu sezen, und das Kapitalstoff⸗
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Hchei 2 Hnehc eigenthum in Schuz zu nehmen? Oder wohin müßte jener
Moss ehh ö n Dushe Zustand der Dinge am Ende führen, als zu einem allgemei— „Hls nen Nazionalbankerot, den es Zeit ist aufzuhalten?
90606* 9 16. B. 16.
I2 Hist) Abhandl. ꝛe. 1. B. S. 1—164
aunhste„ Ueber Mecklenburgs Kreditverhaltnisse ꝛ. Neustreliz 1804. Prah


