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n t Werth schränkt sich einzig auf den unmittelbaren Genuß des vum apn Besizers ein; sobald er aber von diesem Werthe entweder ö zum wirklichen Tausche oder zu dem Zwecke, daß ihm andre ste Zutk l Güter vertraut werden, Gebrauch machen muß, so ist es nicht des Giunh die Wirklichkeit des Werths, sondern die Idee, welche c d H andre damit verbinden, die den Grad des Vortheils be⸗ s Gumdin stimmt, den er aus seinem Eigenthum zieht. ie Gathem Eben so nachtheilig ist jener Schuz dem Grundeigenthü— namlich x mer, weil er die Summe des speziellen Kredits vermin— hums. I dert, den der Grundeigenthümer erhält; also die Masse von noch n lebendigem Kapital, welche er sich außerdem verschaffen reise, m könnte. Der wesentlichste Nachtheil aber ist, daß jene Schä⸗ sie nun zung den Preis des Nazional-Grundeigenthums überhaupt Hweigtw herabsezt, also das Nazionalvermögen vermindert; denn diese zes, Ne Schäzung ist es, welche in jenem Falle zum Grund gelegt des Bish werden muß, wo der Grundeigenthümer das empfangene
dizun, A Kapital nicht zurück bezahlen kann, wo also das Grundstück
entweder veräußert oder dem Kapitalisten an Zahlungsstatt überlassen werden muß. Die natürliche Folge davon ist, daß das Grundeigenthum bey einem öffentlichen Verkaufe gewöhnlich nicht nur unter seinem Werthe, sondern auch, wegen der Idee einer gezwungenen Veräußerung, die jeder Liebhaber mitbringt, selbst unter dem allgemeinen oder Marktpreise verkauft wird, daß also der Grundeigenthü⸗ mer einen Theil seines Vermögens verliert.
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lutet sign 434.
Dieß scheint dem Grundsaze zu widersprechen, daß Konkurrenz den verglichenen Werth als die Basis des Preises erhöht; weil ein öffentlicher Verkauf die Zahl der Konkurrenten vermehren sollte, indeß, beym freywilligen Ver—
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