Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Staatspraxis. 237

Formen, nach allen philosophischen und empirischen Gesetzen der Sprachreinigkeit, der Sprachrich tigkeit und der Sprach schönheit. Sie verlangt daher logische Gründlichkeit und sorgfältige Gliede rung bei der Anlegung des Planes; Deutlichkeit, Bestimmtheit und möglichste Kürze des Ausdruckes, und Ebenmaas und Wohlklang des Periodenbaues. Nur bei Festhaltung dieser Bedingungen wird der Staatsmann bewähren, daß er eben so des darzustel lenden Stoffes mächtig war, wie er über den ganzen Umfang der Sprache, nach den beiden Grundeigen schaften für jede stylistische Darstellung der Cor rectheit und der Schönheit gebot.

Unter der nöthigen Voraussetzung, daß der künftige Staatsmann und Diplomat bereits eine Fer tigkeit in der stylistischen Darstellung über haupt sich angeeignet habe, müssen sodann die practischen Uebungen im Staatsgeschäfts style theils über die Verhältnisse im innern Staatsdienste, theils über die Verhandlungen mit dem Auslande und über die Mittheilungen an dasselbe sich verbreiten. Es müssen, in aufsteigender und fortschreitender Folge, für das Innere: Ent würfe zu einzelnen Gesetzen, zu organischen Decreten, zu Staatsgrundverfassungen, zu Publicandis, zu Patenten, zu Ausschreiben von verwaltenden Behör den in den Zweigen der Gerechtigkeitspflege, der Poli zei und der Finanzen, zu Communicaten einzelner Staatsbehörden gegen einander, zu Proclamationen an das Volk, zu ministeriellen und Präsidialberich ten an den Regenten, zu Kabinetsordern, zu Kanz lei- und Kabinetsschreiben, zu statistischen Uebersich ten und Tabellen u. s. w.; und für die auswärti⸗ gen Angelegenheiten: geschichtliche und politi

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