336 Staatspraxis.
sondern, durch Verträge, Herkommen und Völ— kersitte festgesetzten, Formen in dem practischen Volkerrechte(Th. 5. S. ff.) entwickelt werden. Namentlich gilt das letztere für alle diejenigen Staats⸗ männer und Diplomaten, welche berufen sind, als Gesandte, oder als Agenten und Commissa⸗ rien ihrer Regierung Verträge mit andern Staaten zu unterhandeln und abzuschließen.
10. ö Ueber den Staatsgeschäftsstyl.
So wie die allgemeinen Grundsätze der Theorie
des Styls für die mündlichen Vorträge gelten, welche im innern und äußern Staatsleben(als Rela— tionen, Haranguen, förmliche Staatsreden, extem⸗ porirte Vorträge und Abstimmungen in ständischen Versammlungen u. s. w.) gehalten werden müssen; so gelten sie auch, und zwar in einer noch höhern Bedeutung, für alle schriftliche Arbeiten in der Praxis des innern und äußern Staatslebens. Denn weil bei der schriftlichen Bearbeitung mehr Vorberei⸗ tung auf den darzustellenden Gegenstand, ein tieferes Erforschen und eine erschöpfende Behandlung dessel⸗ ben, so wie in Hinsicht des Periodenbaues eine ge— diegenere und vollendetere stylistische Form, als bei dem mündlichen Vortrage, möglich ist; so sind auch die Anforderungen größer, die an den Staatsmann und Diplomaten bei der schriftlichen Behandlung der Gegenstände der Staatspraxis gemacht werden. ie Vorbereitung zur Staatspraxis in Hinsicht
des Geschäftsstyls verlangt zuerst die völlige Be⸗
mächtigung der Sprache, in welcher geschrieben wer— den soll, nach dem Reichthume ihrer Wörter und
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