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Staatspraxis. 335⁵5 allgemeinen Grundsätze des Rechts und der Wohl⸗ fahrt, so wie die Rücksichten auf die im Innern des Staates verfassungsmäßig bestehenden Formen der Gerechtigkeitspflege, der Polizei- und Finanzverwal— tung festgehalten werden müssen; so verlangt doch die Leitung der Ausrüstung der Bewaffnung und der Ver— pflegung der Landheere und der Flotten in Friedens— zeiten, so wie ihre Anwendung und Behandlung in den Zeiten des Krieges eine, von der übrigen Vor— bereitung zum Staatsdienste sehr verschiedene, theore⸗ tische Kenntniß und Vorübung in der Praxis, welche zunächst nur von dem besondern Studium der eigentlichen Kriegswissenschaften ausgehen und ab— hängen kann.
9. b) Ueber die Praxis im äußern Staats— leben.
Das äußere Staatsleben beruht auf der Art und Weise der Verbindung und Wechselwirkung der selbststͤndigen und unabhängigen Staaten in ihrem gegenseitigen Verkehre. Dieser Verkehr ist freund— schaftlich und fried lich, sobald die Grundsätze des Rechts und der Wohlfährt in der gegenseitigen Ver— bindung der einzelnen Völker und Staaten gelten; er ist feindlich und kriegerisch, wenn die Staaten, zur Bewahrung ihrer bedrohten, oder zur Wiederher— stellung ihrer verletzten Rechte einander bekriegen.
In der Staatspraxis müssen in beiden Be— ziehungen, des Friedens und des Krieges, die Grund— sätze behauptet und angewandt werden, welche in all— gemeinen Umrissen die Staatskunst(Th. 1. S. 540 ff.) dafür aufstellt, und welche nach den be—


