Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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33⁴4 Staatspraxis.

Heiligkeit der Gesetze aufrecht erhalten; er wird, als Urtheilsverfasser und Richter, jeden einzelnen Fall streng unter das bestehende bürgerliche oder Strafge⸗ setz bringen; nie wird ihm, bei seinem Verfahren, Lzichtsinn, Oberflächlichheit, Einseitigkeit, Partheilich keit, Leidenschaftlichkeit, oder gar Bestechung zu Schulden kommen; vielmehr wird durch ihn das An⸗ sehen der Gesetze und die Würde des richterlichen Standes in jedem Verhältnisse des innern Staatsle⸗ bens erhalten und möglichst gesteigert werden.

Gleiches wird er leisten, wenn ihn der Staats dienst zur Verwaltung der Polizei beruft, sey es, daß ihm die Aufrechthaltung der innern Ord nung und Sicherheit im Staate, oder die Lei⸗ tung der Cultur- und Wohlfahrtspolizei übertragen werde.

Von gleicher Wichtigkeit und Bedeutung für das innere Staatsleben ist die Staatspraxis im Fache der Finanzen, sey es, daß der Staatsmann bei der Entwerfung des Budgets zu wirken habe; oder bei der rechtlichen und zweckmäßigen Einrichtung des Staatsschuldenwesens, nach den dahin gehörenden Capitalen, Zinsen und Vorkehrungen für den Amor tisationsfonds; oder bei der Ausmittelung der Civil⸗ liste fͤr den Regenten, der Etats für die einzelnen Ministerien, und der Vertheilung der für den Staats bedarf erforderlichen Abgaben auf das Ausschreiben der directen und indirecten Steuern im Einzelnen.

Die Staatspraxis endlich für die Verwal tung des Kriegswesens bildet ein in sich abge schlossenes Ganzes, das aber mit den übrigen Zwei⸗ gen der Staatsverwalkung nicht in so genauem Zu fammenhange steht, als diese unter sich. Denn wenn gleich auch bei der Staatspraxis im Kriegswesen die

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