Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Staatsprapis. 333

del, für das gerichtliche Verfahren, für die Polizei und die Finanzen, nur die im Einzelnen weiter aus geführte und durchgebildete Grundverfassung des Staates erblicken, inwiefern in einem gutorganisir ten Staate die Verfassungsurkunde die Unterlage des ganzen innern Staatslebens bildet.

In Hinsicht der Regierungsform wird der Staatsmann dem Regenten des Staates, es sey eine physische oder moralische Person, den pünctlichsten Gehorsam leisten, ihn aber auch, nach seiner Stel lung in dem ihm anvertrauten Staatsamte, nach sei ner besten Einsicht und bewährtesten Erfahrung be rathen, und das, was ihm entweder als Vorstand, oder als Mitglied von Staatsbehörden zukommt/ im Staatsleben selbst nach allen seinen Kräften ver wirklichen.

(Ueber die Ministerien, den Staatsrath, und die Generalcontrolle, über die Provinzial- und Cen tralverwältung, uber collegialische und bureauartige Betreibung der Staatsgeschäfte vgl. Th. 1. S. 455 478.)

8. Schlu ß.

Dieser rege Diensteifer und diese besonnene An wendung der richtigen Theorie der Staatskunst auf die Staatspraxis wird sich besonders in Hinsicht der vier Hauptzweige der Staats verwal⸗ tung bewähren: der Gerechtigkeitspflege, der Polizeiverwaltung, der Finanzverwaltung und der Kriegs verwaltung.

Der practische Staatsmann wird, angestellt in den Behörden der Gerechtigkeitspflege, die

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