Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
Einzelbild herunterladen

332 Staatspraxis.

dividualität und der Culturgrade der Völker, sagen, was er in dem einzelnen Falle thun soll und muß, wenn er wirklich die Cultur im innern Volksleben fördern will.

7. Fortsetnun g.,

Beruht ferner der gesammte Staatsor ga nismus auf den drei Hauptbedingungen der Ver fassung, der Regierung und der Verwaltung; so ergiebt sich daraus für die Staatspraxis, daß der Staatsmann die Verfassung desjenigen

Staates, in dessen Diensten er steht, nach ihren

Eigenthümlichkeiten genau kenne, und sie als den Mittelpunet des ganzen innern Staatslebens be⸗ trachte, mag dieselbe nun auf einzelnen schon längst bestandenen Reichsgrundgefetzen, oder auf einer neuen schriftlichen Urkunde beruhen. Nach dem Sinne, Zwecke und Geiste dieser Verfassung wird er in dem ihm angewiesenen Wirkungskreise handeln; er stehe nun in der Nähe des Thrones, oder in dem Kreise der Volksvertreter, oder in den einzelnen Staatsbe⸗ hörden als wirklich actives Mitglied.(Die subal ternen Staatsdiener sind bei demjenigen Theile der Staatspraxis, der zu ihrem Amtskreise gehört, nicht eigentlich aetive Staatsglieder, sondern an die ihnen vorgeschriebene Geschäftsordnung streng gebun⸗ den.) Der Staatsmann wird daher, wenn er im Kreise der Gesetzgebung zu wirken hat, kein Ge setz berathen, entwerfen und genehmigen, das der Grundverfassung des Staates widerspricht; er wird vielmehr in der gesammten bürgerlichen und Strafge setzgebung, so wie in der Gesetzgebung für den Han⸗

WI, fir d Ind di Fir Hfthite u Cuates et tn Sthate garjerinne V5 Ctuatsmar ihfsher Ghossum! Hung in den he bestn huhen, ur Her dls! im Smatel Wütklihen, (ebe Ganeral kealherw. Bheibu 6.65

V

dn pendung auf dies Hschrhe banghvd elizeie dey dst