. Erstit dit stegange.) Eih erg, Bnest uul et gerichtlihen Amehtte Autzev V.
barl. de M. sich, nach d si aststechts, in l tischet Aun
lomatique II O handelt 11 à céremonula ers ecrits pult clündigt.(Dise Stple in Sunt den diplonel,
rit htSthlt, ur ule Uurethel mefuh vader/
ern Staatz
den Ankitz
n Gamzen
is nach Ver
N Maierut s
Staatspraxis. 331 haltenen Bedingungen der rechtlichen Fortbildung des innern Staatslebens durch die Reformen im Staate.
Daraus ergiebt sich für die Staatspraxis, daß der Staatsmann, der für den Dienst im innern Staatsleben angestellt ist, zuerst die Cultur des Vol— kes genau kenne, theils nach der Eigenthümlichkeit des Volkes an sich; theils nach den Ankündigungen dieser Cultur im Landbaue, im Gewerbsfleiße, im Handel, im Kreise der Wissenschaft, der Kunst, der Sitten, der Religion und der bürgerlichen Verhalt— nisse theils nach dem Verhältnisse dieser einzelnen Zweige der Cultur gegen einander und nach den er— reichten Stufen der Bildung und Reife in denselben. Denn anders wird die Staatspraxis auf das innere Volksleben einwirken bei einem zunächst ackerbauen— den, als bei einem zunächst gewerbsfleißigen und händeltreibenden Volke; anders da, wo der Landbau, nach seinen einzelnen Zweigen, erst belebt und unter— stützßt werden muß, als da, wo bereits bedeutende Capitale aus demselben auf die Betreibung der Ge— werbe und des Handels übergegangen sind; anders da, wo Wissenschaften und Künste noch wenig geübt werden, als da, wo sie bereits ihre höhere Blüthe trei— ben; anders da, wo die Sitten roh, als wo sie ver— edelt und verfeinert sind; anders endlich da, wo das bürgerliche Leben noch unter den lastenden Formen der Leibeigenschaft und der Frohnen erdrückt wird, als wo bereits der bessere und gereiftere Theil des Volkes allmählig zur politischen Mündigkeit sich erhebt. So wichtig und unentbehrlich für den Staatsmann der rechte Blick und Tact in allen diesen hochwichtigen Angelegenheiten ist; so wenig kann ihm doch die Staatspraxis, bei der großen Verschiedenheit der In—


