Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
Einzelbild herunterladen

328 Staatspraxis.

wenig das eigentliche Privatrecht, das positive b Kirchenrecht, das Lehnsrecht, der Prozeß W Wl u. s. w. in den Kreis der Staatswissenschaften hab. V gezogen werden darf; so wenig darf auch die Hs Staatspraxis die Gegenstände der Praxis des ö Wssensch positiven Rechts in ihre Mitte aufnehmen. Ite 3) Nach dieser nothwendigen Trennung der 151. Staatspraxis von der juridischen Praxis, und nach Hum der weiter oben bewiesenen Abhängigkeit der vitehun Staatspraxis von der bereits ausführlich dargestell⸗ ten Staatskunst, folgt endlich, daß die wissen En schaftliche Darstellung der Staatspraxis nur eine D kurze und gedrängte Uebersicht dessen ent⸗ rn halten könne, was aus der politischen Theorie in V. die Praxis übergehen und ins wirkliche Staatsleben scheu eintreten soll. Denn nur dann, wenn die Staats- Mso praxis in besondern akademischen Vorträgen ö 1592.6

gelehrt, oder in einem eigenen Werke behan⸗ delt werden sollte, würde, des Zusammenhanges u! wegen, vieles aus der Wissenschaft der Staats Leishl kunst aufgenommen und wiederhohlt werden müs⸗ 60 sen, was bei ihrer Darstellung hinwegfällt, sobald 10 derselben die übrigen Staatswissenschaften nach 5. ihrem völligen Umfänge vorausgegangen sind. ö 0 ben u 3. Wg. ; W. Literatur der Staatspraxis. Verhältnißmäßig ist die wissenschaftliche Dar** stellung der Staatspraxis nur wenig angebaut wor 4 2 ö den, und einige der frühern Schriften, die hieher my gehören, sind bereits veraltet. 9 J. Jaë. Moser, Einleitung zu denen Kanzleige Wa schäften. Hanau, 1750. 8. 51