Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Staatspraxis. 92

sten Zwecke des Staates, und umschließt das, was die eigentliche Staatskunst) als Theorie aufstellt, von der practischen Seite.

Ist dieses Verhältniß der Staatspraxis zu den übrigen Staatswissenschaften und namentlich zu dem theoretischen Mittelpunete derselben, zur eigent lichen Staätskunst, gegründet; so ergeben sich unmit⸗ telbar daraus drei Folgerungen:

1) die einzelnen Theile der Staatspraxis, als Wissenschaft, können keine andern seyn, als die Theile der Staatskunst selbst. Weil nun diese(Th. 1. S. 326) nach den beiden Theilen der Lehre von dem innern und von dem äußern Staatsleben dargestellt wird; so muß auch die Staatspraxis(§. 2.Wals Praxis für das innere, und in die Praxis für das äußere Staatsleben dargestellt werden.

2) Steht die Staatspraxis, nach ihrer wissen. schaftlichen Darstellung, in dieser Verbindung mit der Staatskunst, und in dieser Abhängigkeit ihrer einzelnen Theile von derselben; so folgt weiter, daß in ihren Kreis nur das gezogen werden darf, was eigentlich das Staatsleben betrifft. Die meisten Anleitungen zur Staatspraxis enthal ten gewöhnlich, außer den eigentlichen Gegenstän den des Staatslebens, auch die ganze juristische Praxis und den Geschäftsgang in derselben. Diese gehört aber der Eneyklopädie und Methodologie der positiven Rechtskunde an, und muß von dem Gebiete der eigentlichen Staatswissen

schaften völlig ausgeschlossen werden. Denn so

*) Diese Wissenschaft ist deshalb Th. 1. S. 320 ff. zu vergleichen.

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