326 Staatspraxis.
2) das Studium der vorzüglichsten vorhandenen Staatsschriften, welche aus der Praxis des innern und äußern Staatsdienstes hervorgegangen und öffentlich bekannt geworden sind 3) die Uebung im mündlichen Vortrage (Referiren) über kameralistische, stäatswirthschaft— liche, geschichtlich-statistische und völkerrechtliche Gegenstände; besonders aber
+I)die eigene vorbereitende stylistische Be— arbeitung von Gegenständen, die zu dem Ge— schäftsgange im innern und äußern Staatsleben gehören.
4.
Zweck und Theile der Staatspraxis, als Wissenschaft.
Sobald die Staatspraris in den Kreis der eigentlichen Staatswissenschaften gezogen, und zu allen ihr vorausgegangenen politischen Disciplinen in das Verhältniß der Praxis zur Theorie gebracht wird; sobald kann auch ihr Zweck kein andrer seyn, als daß durch sie alles das im Staatsleben verwirk⸗ licht werde, was Vernunft, Geschichte und Völker— sitte als den Rechten und der Wohlfahrt der Staaten gemäß erkannt haben. Es soll daher vermittelst der Staatspraxis das ins wirkliche Leben treten, oder, dafern es bereits besteht, in demselben erhalten, fortgebildet und verstärkt werden, was als wesentliche Bedingung des rechtlichen Daseyns, der Fortdauer und der Vervollkommnung des ganzen Staatsorganismus erscheint. In diesem Sinne ist die Staatspraxis das wirksamste Mittel zum höch⸗
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