Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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XI

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innern und des äußern, an; so wird auch die Staatspraxis in die Praßis des innern, und in die Praxis des äußern Staatslebens zer⸗ fallen.

So verschieden nun auch an sich diese beiden Kreise des Staatslebens von einander sind, und so gewiß beide eine besondere Vorbereitung zur Ge⸗ schäftspraxis in ihren einzelnen Zweigen erfordern; so kann doch Keiner, der sich zum höhern Staats⸗ dienste vorbereitet, im Voraus wissen und genau be⸗ stimmen, ob er dereinst nach seiner Wirksamkeit aus- schließend dem innern, oder dem äußern Staats- dienste angehören, ob er nicht von dem einen zu dem andern übergehen, oder von seinem Regenten in einzelnen Fällen sogar in beiden gebraucht werden wird. Daraus folgt von selbst, daß es, nach dem innern Zusammenhange der Staatswissenschaften, zweckmäßig, und, nach der nicht im Voraus zu bestimmenden künftigen Anstellung im Staatsdienste, nothwendig ist, die Vorübung in der Staats praris auf beide Theile des öffentlichen Staatslebens zu beziehen.

3. Allgemeine Erfordernisse zur zweckmäßi gen Vorbereitung auf die Staatspraxis. Die wesentlichen Erfordernisse zur zweckmäßigen Vorbereitung auf die Staatspraxis sind:

1) die nähere Bkanntschaft mit dem Charak ter, Geiste und den Formen des Ge schäftsgan ges in allen Zweigen des innern und äußern Staatslebens überhaupt, und namentlich die Be kanntschaft mit dem Geschäftsgange derselben in dem Staate, dessen Dienste man sich widmet;