324 Staatspraxis.
Diese Verbindung der Theorie und Prapis ist däher die unmittelbare Aufgabe derje— nigen Staatswissenschaft, welche man mit dem Namen Staatspraxis zu belegen pflegt.
2. Begriff der Staatspraxis.
Im eigentlichen Sinne wird unter der Staats— praxis die Fertigkeit verstanden, alle einzelne in der Wirklichkeit vorkommende Gegenstände des in— nern und äußern Staatslebens, gestützt auf gründ— liche theoretische Kenntniß, mit Bestimmtheit und Sicherheit, so wie mit Festhaltung der Völkersitte und der Formen der Convenienz, zu behandeln.— Denkt man sich aber die Staatspraxis, als Wis— senschaft, am Schlusse der gesammten übrigen Staatswissenschaften; so ist sie die zu sammenhän—
gende Vorbereitung und systematische An—
weisung zur zweckmäßigen Betreibung der Staatsgeschäfte. Die Staatspraxis, als Wis— senschaft, bildet die letzte Wissenschaft in der Reihe der Staatswissenschaften, weil sie die gründliche theo— retische Kenntniß al ler übrigen Staatswissenschaften voraussetzt. Denn so wie alle Ankündigungen des Lebens eines Staates in die Aeußerungen des innern und des äußern Staatslebens zerfallen; so muß auch der Staats- und Geschäftsmann eine vollstän
dige philosophische und geschichtliche Kennt⸗
niß der gesammten Bedingungen des innern und äußern Staatslebens sich erworben haben, wenn er, im practischen Dienste, seiner großen Bestimmung Genüge leisten will. Kündigt sich aber das wirkliche Staatsleben, nach den beiden Haupttheilen, des
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