Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Diplomatie. 321

lich und für die ihm anvertraute Sache, ein Ueberge wicht über den aufbrausenden Mann behauptet. Zu gleich enthalte er sich aber auch aller Kleinlichkeits krämerei bei Betreibung der Geschäfte, und, was sich von selbst versteht, der Bestechbarkeit, so wie, wenn sie ihm nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, der Bestechung Andrer.

32. Sch l. u ß.

Es giebt für jeden Gegenstand der Unterhand lung einen Augenblick der Art, welcher der gün⸗ stigste ist, und nicht verloren gehen darf. Diesen Augenblick zu erkennen, ihn in einzelnen Fällen zweck mäßig vorzubereiten und herbeizuführen, und ihn, bei seinem Eintritte, für die Erreichung des ihm auf getragenen Zweckes zu benutzen, verkündigt den rich⸗ tigen Tact des Diplomaten.

Der offene und gewandte diplomatische Agent darf nie zu leicht etwas versprechen; was er aber ver spricht, muß er halten; denn eine abschlägige Ant⸗ wort beleidigt nie so sehr, als eine Treulosigkeit.

Bei allem, was er mündlich oder schriftlich un⸗ terhandelt, bediene er sich eines deutlichen, bestimm ten, nicht mißzudeutenden Ausdruckes, um jeder mög lichen Streitigkeit und jeder einseitigen Auslegung der gegebenen Erklärungen, oder der abgeschlossenen Verträge im Voraus zu begegnen.

In den Berichten und Noten an seinen Hof' spreche er sich über alle Gegenstände, die er zu melden hat, selbst wenn sie unangenehm seyn sollten, mit völliger Wahrheit und Offenheit aus, damit seine Regierung im Stande sey, bei Zeiten

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