Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Diplomatie. 319

ches Ansehen, und Liebenswürdigkeit im äußern Be⸗ tragen verlangt. Denn mehr, als der bloße Stuben⸗ gelehrte davon erwartet, beruht auf der öffentlichen äußerr Ankündigung der Individualität bei diplomatischen Agenten, und ihr personlicher Ein fluß auf den Regenten, bei welchem sie accreditirt sind, auf dessen Hof, auf den Minister der auswärtigen Angelegenheiten, und auf die übrigen bei dem Regen⸗ ten angestellten fremden Gesandten.

Der diplomatische Agent muß aber auch, mit der unentbehrlichen Gewandtheit bei der Einleitung, Un⸗ terhändlung und Abschließung seiner Geschäfte, einen richtigen Tact in der Behandlung und Be⸗ arbeitung der wichtigsten Personen verbin den, mit welchen er entweder in amtlicher Berührung steht, oder die er für die Erreichung seiner Zwecke als bedeutend und einflußreich kennen lernt.

Doch trenne er nie die Rechtlichkeit von der Klugheit bei seinen Unterhandlungen, weil Rechtlich keit, unterstützt von Sachkenntniß und Umsicht, am sichersten zum Ziele führt, selbst bei Höfen, wo Klug heit und Egoismus vorwalten.

Er gestehe ferner in Beziehung auf die Interes⸗ sen des andern Staates alles zu, was mit seiner In struction vereinbar ist, und was nicht mit den In teressen des Staates, den er vertritt, und mit den Rechten und wohlverstandenen Interessen dritter Staaten streitet.

Eine besonnene Freimüthigkeit und strenge Charakterfestigkeit, dabei aber die tiefste Ver schwiegenheit aller ihm übertragenen Geschäfte und anvertrauten Geheimnisse, wird ihm, selbst bei der Betreibung sehr verwickelter Geschäfte, die Ach tung des Hofes, bei welchem er sich aufhält, und der