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318 Diplomatie.
3.
C) Darstellung der auf Geschichte und
Staatskunst beruhenden allgemeinen
Grundsätze für die Unterhandlungskunst!) mit aus wärtigen Staaten.
Jeder Gegenstand einer diplomatischen Unter— handlung ist ein besonderer Fall, muß also auch im Einzelnen nach seinemeigenthuümlichen Cha— rakter und nach allen ihn begleitenden unmittelbaren und mittelbaren Verhältnissen erwogen werden. Es kann daher keine Anweisung für die Unterhandlung bei den einzelnen und besondern Fällen geben.
Allein gewisse allgemeine Grundsätze, her⸗ vorgegangen aus den Thatsachen der Geschichte und den Belehrungen der Staatskunst, können für die Unterhandlungskunst mit auswärtigen Staa— ten aufgestellt werden. ö
Unter der Voraussetzung, daß keine Regierung zu dem hochwichtigen Geschäfte der Unterhändlung über die verschiedensten Staatsinteressen mit auswär— tigen Staaten einen talentlosen und nicht mit der nöthigen vorbereitenden Bildung(§. 13— 15.Naus⸗ gestatteten Mann wählen wird, weil nicht selten die bei mündlichen und schriftlichen Unterhandlungen und bei abgeschloffenen Verträgen begangenen Fehler der diplomatischen Agenten ihrem Staate oft auf lange Zeiträume hin zur Last fallen, wird zugleich von dem diplomätischen Agenten Geistesgegenwart, Menschen— kenntniß überhaupt und Geschäftskenntniß insbeson— dere, Weltbildung, Gewandtheit im Gebrauche der Sprache und der conventionellen Formen, persönli—
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) Vol. Staatskunst. Th. 1. S. 55g9.
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