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Diplomatie. 317
tion für erloschen erklärt, oder wo er zurückge— schickt(ausgeschafft) wird. Mit der Uebergabe sei⸗ nes Zurückberufungsschreibens tritt der Ge— sandte von seiner öffentlichen Wirksamkeit zurück, welches Schreiben er entweder persönlich in einer Audienz dem Regenten überreicht, oder nur mit einer diplomatischen Note begleitet, und um die Reisepässe nachsucht. Ohne Uebergabe seines Zurückberufungs— schreibens darf er den Hof, bei welchem er accreditirt war, nur nach persönlichen, seine diplomatische Func⸗ tion und Würde verletzenden, Beleidigungen, und in der Nähe eines ausbrechenden Krieges zwischen den beiderseitigen Staaten verlassen.— Wird aber ein Gesandter zurückberufen, ohne daß sein Hof einen Nachfolger ernennt; so ist dies das gewöhnliche Zei— chen eines bevorstehenden Krieges. Das Recht, die Verlassenschaft eines verstorbe⸗ nen Gesandten unter Siegel zu nehmen, steht nur im äußersten Falle dem Staate zu, bei welchem er accreditirt war, und dann geschieht es vermittelst eines dazu besonders ernannten Commissars. Ge— wöhnlich geschieht es durch eine Person von der Gesandtschaft selbst, oder durch den Gesandten einer freundschaftlichen Macht.— Hauptsächlich müssen die Amtspapiere des Gesandten sogleich unter Siegel gelegt werden.— Die von dem Gesandten hinterlassenen unbeweglichen Güter (erkaufte Grundstücke, Häuser, Gärten ꝛc.) wer⸗ den nach dem inländischen, die beweglichen Güter aber nach dem Rechte des Staates behan— delt, der ihn sandte.— Seine Familie kann die gesandtschaftlichen Rechte nur auf eine kurze Zeit in Anspruch nehmen, weil sie jure privato mit dem Tode des Gesandten erlöschen.


