316 Diplomatie.
den schriftlich verhandelt, selten mündlich mit dem Regenten selbst, weil ein in der Ueberraschung gege⸗ benes Wort desselben bindend ist. Gewöhnlich ge— schehen die Unterhandlungen der Gesandten mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, und zwar in dessen Wohnung, oder in der Wohnung des Ge— sandten, oder an einem dritten Orte. Das letztere geschieht bei Gegenständen, die geheim gehalten werden sollen.
In der Regel gehen den schriftlichen Verhand— lungen mündliche zuvor, bei welchen nicht selten ein Protocoll aufgenommen wird; auch wird ge— wöhnlich vor einer mündlichen Unterredung dem Hofe vorläufig der Gegenstand, der verhandelt werden soll, angezeigt.
Bei schriftlichen Erklärungen ist es nöthig, daß der Gesandte den Hauptpunct unterzeichne; doch werden von den Gesandten diejenigen Schriften nicht unterzeichnet, welche. Wateh als mündliche Eröffnungen und vertrauliche 9 Mittheilungen gelten, und den Gegenstand nur einleiten sollen.
30. f) Aufhören der Funetion des Gesandten. Die Function des Gesandten erlöscht, entwe—
der nach Beendigung seines Geschäfts, sobald er blos zur Vollziehung eines besondern Auftrages abgeordnet
war, oder mit dem Tode des ihn absendenden Re—
genten, oder mit dem Tode des Regenten, bei wel⸗ chem er acereditirt war, oder endlich durch seine Ab⸗
berufung, und durch seinen Tod. Noch gehören die
seltenen Fälle hierher, wo der Gesandte selbst resignirt, oder wo er, wegen Verletzung des Völ— kerrechts, ausdrücklich oder stillschweigend seine Func⸗
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