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Diplomatie. 315
lichen Kunde; so trägt gewöhnlich der Hof, bei wel— chem er angestellt ist, auf dessen Abberufung an. Bisweilen wird ihm wohl auch anbefohlen, den Staat zu verlassen, oder er sogar mit Gewalt entfernt*).
Begeht aber der Gesandte ein Staatsver— brechen; so ist der beleidigte Staat berechtigt, die— jenigen Maasregeln zu ergreifen, welche seine Sicher— heit erfordern, ohne doch eine eigentliche Gerichtsbar— keit über den Gesandten sich anzumaßen. Das Höchste dürfte seine Verhaftung seyn*), bis die durch ihn bereitete Gefahr beseitigt wäre.— Sollte aber ein Individuum aus dem Gefolge des Gesandten ein Verbrechen begehen; so wird entweder die Entlassung des Verbrechers aus den Diensten des Gesandten, oder die freiwillige Auslieferung desselben an die Cri— minalgerichte als Auskunftsmittel über die streitige Exemtion von der inländischen Criminalgerichtsbar— keit betrachtet.
29. e) Form der gesandtschaftlichen Ver— handlungen.
Die wichtigern gesandeschaftlichen Geschäfte wer—
*) G. S. Treuer, Beweis, daß es nicht wider das Völkerrecht sey, bei gewissen Umständen einen fremden Gesandten zu arretiren. 2te Aufl. Fikf. u. Lpz. 1745. 4.
**) Als der spanische Gesandte zu Paris, der Prinz von Cellemare,(1519) zum Sturze des Prinz-Regenten, nicht ohne Vorwissen des spanischen Hofes, mit meh— rern Mißvergnügten sich verschworen hatte, ward er verhaftet, und über die Grenze gebracht.— Ge— schichtlich muß der Ermordung der Gesandten Franz des ersten(1541), und der Gesandten Frank— reichs beim Rastadter Congresse(28. Apr. 1799) gedacht werden.


