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5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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314 Diplomatie.

früher Unterthan desjenigen Staates war, bei welchem er gegenwärtig accreditirt ist, und dieser Staat nicht vorher der Gerichtsbarkeit über seine Per son sich begeben hat; d) wenn er sich zugleich in den Diensten des Staates befindet, bei welchem er accreditirt ist. ö Die Befreiung von der inländischen Gerichts barkeit ist für den Gesandten besonders wichtig, wenn er Schulden macht. Allein es ist geschehen, daß, nach Beendigung der Gesandtschaft, das Gesandtenrecht in dieser Beziehung nicht weiter an⸗ erkannt worden ist, daß man ihm die Pässe ver⸗ kümmert, ihn personlich verhaftet, und sein Be sitzthum mit Beschlag belegt hat. Sind aber solche Fälle im Voraus von dem fremden Staate durch ausdrückliche Gesetze und Verträge untersagt; so muß der Gesandte deshalb bei den Gerichten sei nes Vaterländes belangt werden.

28. F oear k ser un g.

Nach dem Grundsatze der Exterritorialität ist der Gesandte eximirt von der Criminalgerichtsbar keit des Staates, in welchem er sich befindet. Sollte derselbe aber Verbrechen sich zu Schulden kommen lassen; so wird zwischen Privatvergehen und Staatsverbrechen unterschieden.

ö Entsteht durch seine Privatvergehen kein öffentliches Aergerniß; so werden sie gewöhnlich mit Stillschweigen übergangen. Doch wird er nicht sel ten deshalb am Hofe mit Kälte behandelt, oder ihm das Erscheinen daselbst untersagt. Kommen aber seine Privatvergehen(3. B. Duelle, grobe Ausschwei fungen, Verführung zum Ehebruche ꝛc.) zur öffent⸗

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