Diplomatie. 313
en dir 2 ni—5 von der Bequartierung, die Errichtung einer Buch— 0 Wn druckerei*) in ihrer Wohnung, und das Recht des shid n i 9 a usgottesdien st es Ki in den Ländern zu, wo 1 ihr Glaubensbekenntniß nicht öffentlich ausgeübt wird. s hren Eben so sind die Gesandten berechtigt, ihren Mitbür— 10.—— gern in fremden Staaten Rath zu ertheilen, für die⸗ I selben bei fremden Hööfen in streitigen Rechtssachen sich mü zu verwenden, Pässe auszustellen, Testamente von 0 ul ln ihrem Gefolge anzunehmen, und Personen aus ihrem 17 Mi Gefolge selbst zu verhören, sobald deren Zeugniß von 0 Ist fant S,
einem inländischen Gerichte verlängt wird. In einem dritten Staate aber, in welchem
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Hastswahu der Gesandte nicht als solcher beglaubigt und aner— walt gehustier kannt ist, darf derselbe die ihm zustehenden Vorrechte fauch di dun nicht in Anspruch nehmen. Zwar wird er bei seinem hnet waden, Aufenthalte in demselben mit der ihm gebührenden Vohnunzy Auszeichnung aufgenommen, allein in Kriegszeiten ck oder Wau kann er von der feindlichen Macht als Feind behandelt soll, Anen werden. die Hüustr xi Als Ausnahmen der Befreiung des Gesand— Aufhataun ten von der inländischen Gerichtsbärkeit treten ein: Lichtebunte a) wenn der Gesandte als Kläger gegen einen in— —— ländischen Bürger auftritt(actor sequitur forum sndlchnlte rei); b) wenn der Gesandte sich freiwillig seiner Mößbräuth Gerichtsbarkeit für gewisse Fälle 6. B. bei Unter— 1 übrig suchung in seiner Wohnung) begiebt; o) wenn er anwendber
*) Während des siebenjährigen Krieges hielt der preußische
Gesandte zu Regensburg in seinem Hotel eine Buch—
. druckerei. 0 Bfut**) Eine Gesandtschaftscapelle darf aber keine
eigentliche Kirche seyn, und keine Orgel haben; auch darf der Gesandtschaftsprediger nur das gesandtschaft— liche Personale besorgen, und, außer demselben, keine geistlichen Handlungen verrichten.
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