312 Diplomatie.
allgemeine Exemtion den Gesandten der ersten und zweiten Klasse unbedingt zu, denen der dritten Klasse aber gewöhnlich mit beschränkenden Bedingungen. Uebrigens macht man keinen Unterschied zwischen den zu dem Gefolge gehörenden Personen, ob sie Frem de oder Eingebohrne sind.
Das sogenannte jus asyli*), nach welchem die Wohnung des Gesandten ein Zufluchtsort für Ver— brecher seyn, und der Gesandte deren Auslieferung verweigern dürfe, gehört an sich zu den Mißb räu— chen der Gesandtschaftsrechte, und ist fast durch— gehends abgeschafft, so daß im Nothfalle Staats⸗ verbrecher, welche sich in die Gesandtschaftswohnung ge— flüchtet haben, aus derselben mit Gewalt gehohlt wer— den.— Zu diesen Mißbräuchen muß auch die Quar— tierfreiheit der Gesandten gerechnet werden, so— bald sie über die unmittelbare Wohnung der Gesandten, über den ganzen Bezirk oder das Quar— tier der Stadt aus gedehnt werden soll, in welchem sich ihr Hotel befindet, wodurch sie die Häuser dieses gesammten Bezirkes, vermittelst der Aufhängung des Wappens ihres Staates, von der Gerichtsbarkeit der inländischen Regierung befreien wollen.— Selbst die Zoll- und Aecisefreiheit der gesandtschaftlichen Güter ist, wegen häusig eingetretener Mißbräuche, in einigen Staaten beschränkt worden, und übrigens auf Chaussée- und Portofreiheit gar nicht anwendbar.
27. Joreselung. Dagegen steht den Gesandten die Befreiung
*) Car. Gottlo. Rössig, de jure asyli legatorum 5 ö ů secundum jus gentium absolutum dubio. Dissert.
Lips. 1787. 4.
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