18 Practisches Völkerrecht.
und äußern Staatslebens entwickelt, und, bei der Darstellung des in nerin Staatslebens, die Cul— tur des Volkes, das im Staate lebt, den Or ga— nismus des Staates nach seinen drei Beständthei— len: Verfassung, Regierung und Verwältung, und die aus der Cultur des Volkes hervorgehenden Be— dingungen der Fortbildung des Staatsorganismus (die Reformen),— so wie bei der Darstellung des äußern Staatslebens die vernunft- und er— fahrungsmäßigen Grundsätze für die Herrschaft des Rechts und für die Anwendung des Zwanges in der Wechselwirkung der in der Wirklichkeit neben einän— der bestehenden Staaten berücksichtigt.
Selbst die Grundsätze der Volks- und Staats— wirthschaft, so wie der Polizeiwissenschaft, behaupten nicht selten einen wesentlichen Einfluß auf die Lehren des practischen Völkerrechts, weil jeder Staat berechtigt ist, bei dem Verkehre mit andern Staaten die großen Interessen der Wohlfahrt seines Volkes festzuhalten, und für die Aufrechthaltung und Vermehrung derselben theils Verträge mit dem Auslande abzuschließen, theils jeden geheimen oder öffentlichen Angriff auf die rechtlichen Interessen des inländischen Landbaues, Gewerbsfleißes und Handels, so wie des Anbaues der Wissenschaft und der Kunst, und jeden Versuch einer nachtheiligen Einwirkung auf die im Inlande bestehende öffentliche Sicherheit und Ordnung zurückzuweisen. 125
10. Foet se uen g. Allein von noch entschiedenerm Einflusse auf die
wissenschaftliche Gestaltung des practischen Völker— rechts und auf die Erklärung, Durchführung und
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