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5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Practisches Völkerrecht. 17

36 an Hem Hun Völkerrechte beweiset, daß die in dem philosophischen Völkerrechte enthal tenen Grundsabe der Vernunft für die Verbindung und den Verkehr der Völker auch im practischen Völ⸗ kerrechte eine Quelle dieser Wissenschaft bi ilden, und daß, wenn gleich das Gebiet derselben viel weiter und umschließender als das Gebiet des philosophischen Völkerrechts, doch nichts in 38⸗ Gebiete des prac tischen V dölker rrechts sich finder a was einem an Eannten Grundsatze der Vern unf wid erstritte. Da ubrigens das philosopt hiche Völker recht sich rückwärts auf das Na turrecht stütz e, und überhaupt nur ein von dem Individuellen auf das Ganze eme an ge⸗ steigertes Naturrecht ist; so er hellt aus diesem Zusam⸗ menhange des Natur- und Völkerrecht 390 leich das Verhältniß des positiven Volkerrechts zum Natur⸗

rechte. ö

Auf 8 Weise verhält sich das practische Völkerrecht zu dem philosophischen Staats⸗ und Staatenrechte. Denn wie in diesen die Herrschaft des Rechts in den wirklich bestehenden Staaten unter die Garantie des rechtlich gestalteten Zwanges gestellt wird; so enthält auch das practische Völkerrecht, nach der m ung der unbedingten und bedingten Rechte der Völker und S Staaten, die Entwickelung der See wie, bei der Bedrohung oder Verletzung dieser Rechte, der 3 ang zwischen den einzelnen Völkern und Staaten als rechtlich ge staltet erscheinen und für die Wiederher des vorigen Rechtsstandes angewandt werden soll.

Noch genauer schließt das practische Völkerrecht an die Wissenschaft der Staatskunst sich an, weil diese die gleichmäßig aus der Vernunft un d der Ge⸗ schichte hervorgehenden Bedingungen des innern

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