Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Practisches Völkerrecht.

keit bestehenden Grund sätze und gültigen politischen Formen vorherrschen; so kann es nicht einmal zu den gemischten Staatswissenschaf ten gerechnet werden.

Ob nun gleich diese Wissenschaft bei ihrem frühern Anbaue(bis herab auf Mo ser u. a.) nicht von dem philosophischen Völkerrechte unterschieden, sondern in der ältern wissenschaftlichen Gestaltung des Völkerrechts überhaupt das Philosophische und Ge schichtliche vermischt ward; so ist doch in neuern Zeiten das practische Völkerrecht sehr scharf und zwar mit Recht von dem philosophischen ge trennt, und dadurch dessen wissenschaftliche Selbst⸗ ständigkeit vermittelt worden. Diese wissenschaft liche Selbstständigkeit beruht aber theils auf der Eigenthümlichkeit des Grundbegriffs des practi schen Völkerrechts; theils auf der Verschiedenheit seiner Hauptquellen(der bestehenden Verträge, der Völkersitte und der Analogie,) von den Quellen des philosophischen Völkerrechts.

9. Verhältniß des practischen Völkerrechts zu den übrigen Staatswissenschaften.

Weil das practische Völkerrecht(§. 8.N zu den geschichtlichen Staatswissenschaften gehört; so folgt auch daraus, daß dasselbe den übrigen geschichtlichen Staatswissenschaften mäher verwandt ist, als den philosophischen und den gemischten Staatswissenschaf ten. Nichts desto weniger steht es auch mit den phi losophischen und gemischten Staatswissenschaften in Wechselwirkung und Verbindung. Denn schon die in früherer Zeit gewöhnliche Vermischung mit dem

W W bn R Grl monde Huchtt u u, werv mscheß

üstran Wökerre nen

*

Der Mo Hel Ver

den ein staltet, Nuren V n de V N duse de schi 0 ke V

IEEEEEEEEEEEEE

* I 9ꝗJ.... 9 E FFTs;;TWS éUööP