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Practisches Völkerrecht. 15
lichen schon vorhandenen Fällen bereits aufgestellt, festgehalten und befolgt hat(3. B. Anerkennung der Kaiserwürde Napoleons und Franz 1 im J. 1804, nach der Analogie der Anerkennung der Kaiserwürde Peters 1 im J. 1721;— Anerken— nung der Selbstständigkeit der nordamerikanischen Freistaaten von Großbritannien im J. 1783, nach der Analogie der Anerkennung der Selbstständig— keit der vereinigten Niederlande von Spanien im J. 10483 u. s. w.)
4) aus dem philosophischen Völker— rechte, inwiefern dasselbe für alles Zweifelhafte und Unbestimmte in dem practischen Völkerrechte, was nicht aus den drei erstgenannten Quellen mit Nothwendigkeit und Sicherheit hervorgehet, so wie selbst für diese drei aufgeführten Quellen den letz— ten und höchsten Maasstab enthält.(So z. B. berufte sich die Schlußdeclaation des Aach— ner Congresses im Jahre 1818 selbst auf die unver— änderlichen Grundsätze des philos. Völkerrechts.)
8.
Die Stellung des practischen Völker— rechts in der Reihe der Staatswissen— schaften.
Aus dem aufgestellten Grundbegriffe und aus den angegebenen drei Hauptquellen des practischen Völkerrechts geht hervor, daß dasselbe nicht aus reiner Vernunft, sondern aus der Erfahrung stammt, daß es also nicht in die Reihe der philosophi— schen, sondern in den Kreis der geschichtli— chen Staatswissenschaften gehört. Da übri— gens in demselben zunäch st die in der Wirklich—


