14 Practisches Völkerrecht.
ö chn Schmalz(europ. Völkerrecht, Berl. 1817. Ia 8.) nimmt acht Bücher an.— Klüber(europ. I Hiis Völkerrecht, Stuttg. 1821. 8.)Ytheilt die Wis— 01% senschaft in zwei Theile: 1) Die Staaten über— AHIusrn haupt, und die europäischen insbesondere; 2) uum d Rechte der europäischen Staaten unter sich und Nahn zwar a) unbedingte, b) bedingte. Diese beding— i ten zerfallen wieder in Rechte c4) in Absicht auf 60 friedliche, und 3) feindliche Verhältnisse.— 10 Saalfeld(Grundriß ꝛc. Gött. 1822. 8.) 4 nähert sich der ältern Eintheilung, und stellt zwei te Theile auf: 1) Völkerrecht in Friedenszeiten; 10 2) Völkerrecht in Kriegszeiten.) 39 WI sci Quellen der Wissenschaft. en Das practische Völkerrecht geht hervor aus vier verschiedenen Quellen: O 1) aus den zwischen den gesitteten Völkern und— Staaten abgeschlossenen und noch bestehenden und gültigen Verträgen; aus der Völkersitte, oder aus dem, was die S nach Gewohnheit und Herkom men seit drei techtz Jahrhunderten unter den gesitteten Völkern still— schweigend(d. h. ohne bestimmten Vertrag) be— steht, und was man nach den allgemeinen Gesetzen der Civilisation nicht zu verletzen wagt;(3. B. 0 Kriegseröffnung ohne Manifest; Mißhandlung der Rülem Gesandten; Verkäuf oder Tödtung der Gefange— Dernun nen u. s. w.) uß 0 3) aus der Analogie, indem man neu ein— shinn tretende politische Fälle und Verhältnisse nach den Hen St Grundsätzen behandelt, welche man in den ähn— R id
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