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Practisches Völkerrecht. 13
sche Staatenrecht die Grundlage des practischen Völkerrechts bildet, obgleich in dem letztern die durchgängige Rücksicht auf die Er gebnisse der Geschichte und der Staatskunst hinzu— kommt, wodurch namentlich auch der ganze erste Theil des practischen Völkerrechts vermittelt wird.
Wohl weiß ich, wie sehr die Eintheilung dieser Wissenschaft bei den ausgezeichnesten neuern Be— arbeitern derselben— v. Martens, Schmalz, Schmelzing, Klüber und Saalfeld— von der meinigen abweicht; allein diese Verschiedenheit wird man aus den aufgestellen Gründen entschuldi— gen, sobald man sich überzeugt, daß bei der festge— haltenen Eintheilung nichts Wesentliches von dem übergangen worden ist, was in den Kreis dieser Wissenschaft gehört, wenn es gleich bei andern Bearbeitern derselben an einem andern Orte und in einer andern Verbindung aufgeführt ward.— Uebrigens weichen auch die angeführten Männer selbst in der Eintheilung dieser Wissenschaft sehr bedeutend von einander ab. So z. B. stellt von Martens(Précis du droit des gens etc. Ed. 3.) die Wissenschaft in 9 Büchern dar: 1) des états de I'Eurobe en général; 2) de la manière d'acquerir des droits positifs entre les nations; 3) des droits reciproques des Etats relativement à leur constitution interieure; 4 des droits des nations relatifs aux affaires etrangères; 5) des droits relatifs à la personne et à la famille des monarques; 6) des negociations à l'amiable et diplomatiques; 7) des ambassades; 8) de la défense et de la poursuite des droits entre les nations par de voyes de fait; 9) de Lex- tinction des droits acquis entre les nations.—


