12 Practisches Völkerrecht.
1) Darstellung des in der Gegenwart K80 practisch bestehenden Systems der christ— Alate lichen und gefitteten Völker und Staa— uudsi ten, nach seiner Grundlage, und nach seiner An⸗ Heschi kündigung in einzelnen politischen Formen; Rn
2) Darstellung der in dem gegenseitigen Ver— ᷑ kehre der christlichen und gesitteten Völker und De Staaten practisch geltenden Grundsätze Dise des Rechts und der Klugheit; arhlt
3) Darstellung der zwischen den christlichen Ehn und gesitteten Völkern und Staaten, nach erfolgten du ne Rechtsbedrohungen oder Rechtsverletzungen, pra— udv ctisch geltenden Grund sätze für die An— I„ wendung des Zwanges und die Herstel— Han lung des Friedens. ri.
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(So sehr auch bei der Darstellung einer Wissen— Ba schät die Männer, welche dieselbe anbauen, in in der Eintheilung derselben von einander ab— weichen mögen; so giebt es doch für die Beurthei— sch lung einer zweckmäßigen Eintheilung zwei un— 00 nachlaßliche Bedingungen: daß durch dieselbe 1) N eine deutliche und bestimmte Uebersicht 02 über das Gebiet der Wissenschaft vermittelt, und 5 2) diese im strengen, lückenlosen, Zusämmen—. hange dargestellt werde. Ich wünsche, daß man E die hier versuchte Eintheilung des practischen Völ—* kerrechts nach diesem Standpuncte prüfen, und 393 dabei berücksichtigen möge, daß diese Eintheilung, nach dem zweiten und dritten Theile, mit der 26 Eintheilung des philosophischen Staaten— 0 rechts— in dem ersten Bande dieser Staats— wissenschaften— in der genauesten Verbindung 6 steht, weil, nach meiner Ansicht, das philosophi— 110 ö
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