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Practisches Völkerrecht. 11
Inwiefern nun eine systematische Darstellung theils des Systems der christlichen und gesitteten Völker und Staaten, und der zwischen ihnen be— stehenden politischen Formen, theils der in dem gegenseitigen Verkehre dieser Völker und Staaten practisch geltenden Grundsätze des Rechts und des Zwanges möglich ist; insofern ist auch dadurch die Wissenschaft des practischen Völkerrechts begründet, welche, sogleich nach ihrem Grund— charakter, in den Kreis der Staatswissenschaften gehört.
ö 6. Zweck und Theile dieser Wissenschaft.
Das practische Völkerrecht muß, wenn es eine selbstständige und von allen andern Staatswissenschaf— ten verschiedene Wissenschaft bilden soll, einen eigen— thumlichen Zweck haben, aus welchem die ein— zelnen Theile der Wissenschaft mit Nothwendigkeit hervorgehen.
Dieser Zweck kann aber, nach dem(§H. 5.auf— gestellten Begriffe dieser Wissenschaft kein anderer seyn, als die bestimmte und zusammenhängende Uebersicht über das in der Wirklichkeit gegenwärtig bestehende System der christlichen und gesitteten Völ— ker und Staaten, nach seiner Grundlage und nach seiner Ankündigung in einzelnen politischen Formen zu vermitteln, und diese Grundlage und diese Ankün— digung zurückzuführen auf die von jenen Völkern und Staaten für die Erhalrung und Behäuptung ihres gegenseitigen Verkehrs angenommenen Grundsätze des Rechts und der Klugheit. Daraus ergeben sich die drei Theile der Wissenschaft:


