Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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10 Practisches Völkerrecht.

Iuwikt dung der Regeln der Klugheit hinzukommt, um die 0 beiden höchsten Zwecke des menschlichen Daseyns im 0 i äußern Verkehre der Gesellschaft Recht und Vui Wöhlfahrt gemeinschaftlich zu verwirklichen, shne!; und keinen durch den andern zu beeinträchtigen. Es giebt aber ein System der christlichen und gesitteten vadith Völker und Staaten, das sich von allen nichtchrist Wanns lichen und nichtgesitteten Völkern und Staaten durch Dissin die Zuruckführung der Ankündigungen des begtul innern und außern Staatslebens auf die caufi gemeinsamen Bedingungen des Rechts gpi und der Klugheit unterscheidet.

Es bestehen ferner thatsachlich in diesem Systeme

der ehristlichen und gesitteten Völker und Staaten duil Europa's und Amerika's gewisse politische For men, unter welchen theils das öffentliche Leben dieser D Völker und Staaten, theils ihr gegenseitiger Ver flhsf kehr sich ankündigt.(So z. B. gehört die Annahme udes und Behauptung der kaiserlichen, königlichen und thüm fürstlichen Würde, so wie des Charakters einer Re Wuin publik, und die gegenseitige Anerkennung dieser herdon Würden, zu den politischen Formen. Gleichfalls gehört die Eintheilung der Gesandten in drei Klassen, gstltn nach den Beschlüssen des Wiener Congresses, zu den am, politischen Formen ꝛc.) Diese politischen Formen Uuber endlich, welche in dem gegenseitigen äußern Verkehre Vthen der christlichen und gesitteten Völker seit drei Jahr Iud hunderten gelten, sollen erhalten und behauptet sin werden durch die von den Regierungen dieser Völker uyvnn und Staaten angenommenen Grundsatze des Num Rechts und der Klugheit, welche eben sowohl Ount auf den friedlichen Verkehr zwischen diesen Völ Wan kern und Staaten, wie auf den Zustand des W Zwanges angewandt werden sollen. RN

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