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Practisches Völkerrecht, 9
Nordamerika und theilweise von Großbritannien) an⸗ erkannt seyn werden.
5.
Begriff des practischen Völkerrechts als Wissenschaft.
Nach diesen vorbereitenden Begriffen, enthält das practische Völkerrecht die wissenschaftliche Darstellung der von den christlichen und gesitteten Völkern und Staaten ange⸗ nommenen Grundsätze des Rechts und der— Klugheit fur die Erhaltung und Behaup⸗— tung der in ihrem gegenseitigen äußern Verkehre bestehenden politischen Formen.
Wenn gleich, wie in der Wechselwirkung der in einem Staate lebenden Individuen, so auch in dem gegenseitigen äußern Verkehre der in der Wirklichkeit bestehenden Völker und Staaten, das Recht die erste und wesentliche Unterlage dieser Wechselwirkung und dieses gegenseitigen Verkehrs bildet; so muß doch die Klugheit, oder die Wahl der wirksamsten Mittel für die Erreichung des Zweckes des Rechts und der Wohlfahrt im innern und äußern Staats— leben, als die zweite Bedingung jenes Verkehrs aufgestellt werden. Dadurch aber, daß die beiden Bedingungen des Rechts und der Klugheit zu einer gemeinsamen Wirkung verbunden werden, erhält die öffentliche Ankündigung derselben den Charakter des Politischen, weil eben die Politik(Staatskunst) von dem Staatsrechte wissenschaftlich dadurch sich unterscheidet, daß in ihr zu dem unveränderlichen und ewig gültigen Zwecke des Rechts die Rücksicht auf die Bedingungen der Wohlfahrt, und mithin die Anwen—


