8 Practisches Völkerrecht.
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Grundsätze in ähnlichen Fällen aus den bereits 13l anerkannt befolgten abgeleitet und angewandt, und Wülh die herkömmliche Sitte in Hinsicht der politischen Formen im gegenseitigen Verkehre auf neuentstan— dene Formen übergetragen. Degrif Dieses practische Völkerrecht ward bis jetzt ge— wöhnlich das practische(oder positive) europäische Völkerrecht genannt, weil es seit seinem Entstehen. und seit seiner allmähligen Fortbildung zu näch st braci nur die europaischen, so wie unter diesen wieder Duus nur vorzugsweise die ehristlichen Völker gesitte umschloß, indem es, seit der Herrschaft der Osmanen homm in Stambul(seit 1453), von der Regierung dieses Hlugh Reiches nur in den wenigsten Bestimmungen anerkannt tung! worden ist. Allein die Benennung europäisches Dertt Völkerrecht ist bereits seit der anerkannten politischen Selbstständigkeit der nordamerikanischen Staaten(im lune J. 1783), und seit der Erhebung Brasiliens zu einem Wase Königreiche(im J. 1815) zuneng, und dürfte in besche der Folge ganz wegfallen*), wenn die dé facto eiste unabhängigen amerikänischen Freistaaten: Hayti, 11 d Columbia, die vereinigten Staaten von de Südamerikg(Buenos-Ayres), Peru, Chile, Mal! Mexiko und die vereinigten Staaten des 1d de mittlern Amerika(Guatimala), auch de jure lben, als selbstständig und unabhängig(außer bereits von ufgte R Van *) Martens schrieb schon im J. 178)7 in s. Versuche Aeme über die Existenzeines vositiven europäi— fentäd sche n Völkerrechts:„Der Ausdruck europai— Holit sches Völkerrecht scheint nicht mehr genau zu passen, 1111 eitdem auch außerhalb Europa sich in Amerika ein don dem Freistaat gebildet hat, der ganz das Herkommen und Rtashe das Gewohnheitsrecht der europäischen Völker ange— bog gil nommen hat.“ Vau
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