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6 Practisches Völkerrecht.
sitteten Staaten gehörenden, Völker und Reichel seit den letzten drei Jahrhunderten in ihrem gegenseitigen Verkehre wirklich angewandt und geltend gemacht haben, und noch anwenden und geltend machen.
Dieses Völkerrecht, welches allmählig seit den letzten drei Jahrhunderten zuerst in der Wechsel— wirkung der gesitteten Völker und Staaten un sers Erdtheils sich ausbildete, und in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts auf die aus Kolonieen der Europäer zur politischen Selbstständigkeit gelangten amerikanischen Staaten überging, wird richtiger das practische, als das positive Völkerrecht ge— nannt, weil es keinen Codex positiver Rechte und Gesetze giebt, über deren Befolgung die europäischen und amerikanischen Völker und Staaten gemeinschaft— lich sich vereiniget hätten, und für deren Aufrechthal— tung ein rechtlich bestimmter Zwang statt fände. Was also bisher gewöhnlich das positive Völkerrecht, im Gegensatze des philosophischen, genannt worden ist, ist eigentlich nur ein practisches Völkerrecht, d. h. ein Abstractum der allgemeinen Grundsätze und politischen Formen aus den in dem wirklichen Ver—
gegen den Feind des ehristlichen Namens, und das erste Aufkeimen des auswärtigen Handels die Völker in nähere Verbindung brachte, die, bei aller Ungleich— heit ihrer Versassung, in ihren Sitten und Gebräͤuchen theils durch den Einfluß der Religion, theils dusch Nachahmung und andere oft sehr zufällige Ursachen einander immer mehr ähnlich wurden; seit— dem finaen schon die europäischen Völker an, ein engeres Band unter einander zu erkennen, als das, was aus der Bewohnung eines und desselben Erd— strichs entstehen konnte.“
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