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Practisches Völkerrecht. 5
der ergiebt, zerfällt das philosophische Staatenrecht in zwei Theile, wovon der eine die Darstellung der allgemeinen Grundsätze für das rechtliche Nebeneinanderbestehen aller Staaten des Erdbodens, und der andere die Lehre von der recht— lichen Gestaltung des Zwanges zwischen den Staaten nach vorhergegangenen Rechtsverletzungen enthält.(vgl. Th. 1. S. 303 f.)
4.
Uebergang von demephilosophischen Staa— tenrechte zu dempractischen(europäischen) Volkerrechte.
Verschieden von den allgemeinen Grundsätzen, welche das philosophische Staatenrecht fur das recht— liche Nebeneinanderstehen der in der Wirklichkeit vor— handenen Staaten und für ihre Berechtigung zur An⸗ wendung des Zwänges nach vorhergegangenen Rechts— verletzungen entwickelt, muß das practische oder po— sitive(europäische) Völkerrecht dargestellt werden, inwiefern dasselbe die wissenschaftliche Durchführung der Grundsätze des Rechts und des Zwanges enthält, welche die, zu dem Systeme der christlichen) und ge—
*) Man stoße sich nicht an die Aufnahme des Ausdruckes „ehristlicher und gesitteter Völker.“— Bereits Martens deutete darauf hin in s. Versuche über die Existenz eines positiven europ. Völ⸗ kerrechts.(Gött. 1787. 4.) S. 6 f.„Seit der Zeit, da mit der Ausbreitung der ehristlichen Religion in Europa und den stufenweis erfolgten Fortschritten der hierarchischen Gewalt des Papstes der größte Theil von Europa sich als einen großen Staat im Geist— lichen betrachtete; seitdem gemeinsame Unternehmungen


