4 Practisches Völkerrecht.
dem positiven öffentlichen Staatsrechte erscheint; so auch das philosophische Staatenrecht(Th. 1, Staatsrecht,§. 67. S. 30ff.) zwischen dem philosophischen Volkerrechte und dem practi— schen Volkerrechte. Denn obgleich das Ideal der unbedingten Herrschaft des Rechts auch im Staats— rechte die Forderung der Vernunft an die einzelne, in der Wirklichkeit bestehende, bürgerliche Ge— sellschaft, und eben so im Staatenrechte jenes Ideal das Ziel für die gegenseitige Verbindung und Wechselwirkung der neben einander in der Wirklich— keit bestehenden Staaten bleibt; so unterscheiden sich doch das Staats- und Staatenrecht dadurch von dem Natur- und philosophischen Völkerrechte, daß— bei der Mischung von sittlich mündigen und sittlich unmündigen Wesen innerhalb der in der Wirklichkeit vorhandenen bürgerlichen Gesellschaften, die wir Staaten nennen— die Herrschaft des Rechts im Staate nur unter der Bedingung des recht— lich gestalteten Zwanges behauptet, erhalten und gesichert werden kann, und daß, bei den wider— rechtlichen Anmuthungen, Forderungen und Rechts— verletzungen einzelner Staaten gegen einander, auch zwischen den Staäten ein Recht des Zwanges bestehen und geltend gemacht werden muß. Deshalb erscheint das Staatenrecht, nach seiner wissen— schaftlichen Begründung, als die Darstellung der allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Nebeneinan— derbestehens aller Staaten des Erdbodens, unter der Bedingung des zwischen ihnen recht— lich gestalteten Zwanges nach vorherge— gangenen Rechtsverletzungen. Nach diesem Gesichtspuncte, der sich aus den in der Wirklichkeit vorhändenen Verhältnissen der Staaten gegen einan—
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