Teil eines Werkes 
5 (1824) Practisches (europäisches) Völkerrecht, Diplomatie und Staatspraxis / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Practisches Völkerrecht. 3

besitz der Völker; die äußere Sicherheit der Völker; das Recht, jedes Volkes, Verträge mit andern Völkern über alle persönliche und dingliche Rechte und Verhältnisse seiner Bürger abzuschließen; und das Gesandtenrecht, oder das Recht der Vertretung des einen selbstständigen Volkes bei den andern durch besonders dazu von der Regierung be auftragte Personen.

3.

Uebergang von dem philosophischen Völ kerrechte zu dem philosophischen Staa tenrechte

Obgleich dem philosophischen Völkerrechte, als unmittelbar aus der Vernunft hervorgehend, an sich unbedingte Gültigkeit zukommt, und dasselbe der letzte und höchste Maasstab für alle rechtliche Verhältnisse zwischen den in der Wirklichkeit, bestehenden einzelnen Völkern bleibt; so enthält es doch eben so, wie das Naturrecht und die Pflichtenlehre, ein Ideal, dem die Wirklichkeit nie völlig entspricht und entsprechen wird, wenn gleich dieselbe dem Ideale allmählig än genähert werden kann und zugebildet werden soll. Daß dem so sey, erhellt schon daraus, daß nicht selten in einzelnen Fällen des gegenseitigen Völker verkehrs die Regierungen der gesitteten Völker auf das philosophische Völkerrecht sich berufen, und dieses dadurch für die in der Wirklichkeit eintre tenden Verhältnisse als den höchsten Maas stab der gegenseitigen rechtlichen Beziehungen der einzel nen Völker anerkennen.

So wie aber das philosophische Staatsrecht als

vermittelndes Glied zwischen dem Naturrechte und

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