2 Practisches Völkerrecht.
2. Fort se 65tz un g.
Aus diesem Grundbegriffe der Vernunft gehet unmittelbar das Urrecht aller Völker hervor, aus welchem wieder die einzelnen ursprünglichen Rechte der Völker mit Nothwendigkeit sich erge— ben. So wie nämlich das Reͤcht der Persönlichkeit das Urrecht im Naturrechse ist; so ist die Selbst— standigkeit und Integrität der Völker das Uerecht im Völkerrechte(phil. Völkerrecht Th. 1.§H. 44.). Wie aber im Naturrechte die Rechte der In— dividuen in ursprüngliche und erworbene zerfallen; so auch im Völkerrechte die Rechte der einzelnen Völker in ursprungliche und erworbene. Zu den ur⸗— sprünglichen Rechten der Völker gehören alle aus dem Begriffe der Selbstständigkeit und Integrität mit Nothwendigkeit hervorgehende Rechte, welche auch ohne förmlich abgeschlossene Verträge, als die Grundbedingungen der gegenseitigen Veͤrbindung und des rechtlichen Verkehrs zwischen allen Völkern, gelten und bestehen, während die erworbenen Rechte der Voöͤlker auf den zwischen ihnen abgeschlos— senen Verträgen beruhen—
Die ursprünglichen, aus der Zergliederung des Urrechts der Selbstständigkeit und Integrität nothwendig hervorgehenden, Rechte der Völker(phil. Völkerr. Th. 1,§. 48.)sind: die individuelle Frei— heit eines jeden Volkes; die rechtliche Gleichheit desselben mit andern, ohne Rücksicht auf die Ver— schiedenheit der Größe des Flächenraumes und der Bevölkerungszahl; die gegenseitige Oeffentlich— keit(Publicität) der Völker; der Credit der Völ— ker; der rechtliche Eigenthums- und Gebiets—
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