3²⁵ 24 Vor— 3320 Wis 20 . 332 eben. 330 33³² 53 eben. 33 . 33⁰
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Practisches(europaisches) Völkerrecht.
Ei n le i t u nog.
1.
Vorbereitende Begriffe über das philo— sophische Völkerrecht.
Die Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erdboden ist die große Aufgabe der Vernunft an alle einzelne, auf der Erde neben einander bestehende, vertragsmäßig abgeschlossene rechtliche Vereine, die wir Völker nennen(phil. Völkerrecht, Th. 1,§H. 42. S. 113.). Denn die Vernunft denkt sich unter dem einzelnen Volke eine bestimmte Anzahl ver— nünftig-sinnlicher Wesen, welche durch einen frei abgeschlossenen Vertrag zu einer Rechtsgesellschaft ver— bunden sind, und unter den Völkern des Erdbo— dens die größern vertragsmäßig begründeten gesell— schaftlichen Vereine, die nach dem Gesetze der äußern Freiheit, als sittliche Ganze, rechtlich neben einan— der bestehen, so daß in ihrem gegenseitigen Verkehre allmählig das Ideal der Herrschaft des Rechts auf dem ganzen Erdboden verwirklicht werden soll. V. 1


