Vorrede. vII
Wie würde ferner das positive europäische Staatsrecht die Verfassungen der europäi— schen Staaten und Reiche zweckmäßig entwickeln kön— nen, wenn nicht die Geschichte des europäischen Staa— tensystems die Zeit, die Umstände und die Verhält—
nisse ihres Entstehens, ihrer Fortbildung, ihrer Be—
festigung, oder auch ihres baldigen Erlöschens nach— wiese? Wie könnte weiter das practische euro— päische Völkerrecht die rechtlichen und vertrags— mäßigen Bedingungen der gegenseitigen Verbindung und Wechselwirkung der europäischen Staaten und Reiche aufstellen, wenn nicht bereits in der Geschichte des europäischen Staatensystems alle wichtige Ver— träge seit den drei letzten Jahrhunderten mitgetheilt,
und nach ihrem Inhalte und Geiste charäkterisirt
worden wären? Wie vermöchte endlich die Dip lo— matie ihre schwierige Aufgabe der theoretischen und practischen Grundsätze für die Unterhandlung mit andern Staaten zu lösen, und die Beispiele dafür kennen zu lehren, wenn sie nicht im Lichte der Ge— schichte des europäischen Staatensystems, theils über— haupt die Urkunden und Belege in Hinsicht der Verhandlungen während der drei letzten Jahrhunderte erforschte, theils in ihr die Auskunft darüber fände, welche von diesen unzähligen Verträgen noch jetzt gül— tig, und welche erloschen sind?
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