DRDSDSDSD‚eeEe“‚“E‚‚‚.——‚II———— unn— ——————..———— 1 Hl In, 2 „———
vI Vorrede.
und bei dem Umfange der in diesem Bande dargestell— e ten Wissenschaft, nicht möglich, auch jene beiden tutttt Wissenschaften in demselben durchzuführen, wenn er 0 Insan nicht an Bogenzahl die beiden ersten Theile weit über—, Hn N steigen sollte. Denn so wie in der Reihe der philo— Hsens! sophischen Staatswissenschaften, welche im ersten ise hes und zweiten Theile behandelt wurden, das philo so— ing, phische Staatsrecht im Mittelpuncte derselben u V steht, nach welchem die Staatskunst, die Volks— Raishe L und Staatswirthschaft, die Finanz⸗ und die Polizei⸗ rüßhtn B wissenschaft, mehr oder weniger in ihren Grundsätzen Mh sich gestalten müssen; so steht auch im Mittelpuncte Voch u der— für den dritten und vierten Theil berechneten— Un geschichtlichen Staatswissenschaften die Ge— 0 f schichte des europäischen Staatensystems uuh seit der Entdeckung des vierten Erdtheils Wahn wi bis auf unsre Zeit. Alles, was die übrigen ucle i geschichtlichen Staatswissenschaften aufstellen, stützt Wᷣuls sich auf diese Wissenschaft als auf ihre gemeinsame ImEl Unterlage. Wie würde z. B. die Staatenkunde mmn u l das gegenwärtige innere und äußere politische rin Leben der europäischen Staaten und Reiche bestimmt Ahhl zu vergegenwärtigen vermögen, wenn ihr nicht eine Wanlnr ausreichende Darstellung dieses innern und äußern 1 politischen Lebens im Kreise der Vergangenheit während der drei letzten Jahrhunderte vorausginge? 11
VIdwl


