Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Staatskunst. 567

eroberten Staates aber geschieht blos durch einen Vertrag mit demselben.)

65.

Der Völkerfriede aus dem Standpuncete der Staatskunst.

Der Völkerfriede, oder die völkerrechtliche Ge staltung der Wechselwirkung und des Verkehrs zwi⸗ schen den einzelnen Staaten, ist kein Traum der Ein⸗ bildungskraft, sondern eine große Idee der Vernunft (Naturr.§. 57. Staatsr.§. 76.), wenn gleich die Geschichte weder die Verwirklichung des ewigen Frie⸗ dens, noch auch die baldige Annäherung an dieses hohe Ziel verkündigt. Denn jener Völkerfriede wäre nur auf dreifache Weise zu erreichen: entweder durch eine Univer salmonarchie(das Grab aller Selbstständigkeit der einzelnen, besonders der mitt⸗ lern und kleinern Staaten); oder durch völlige Absonderung(Isolirung) aller einzelnen Staaten von einander(schon durch die Natur für immer gehindert); oder durch eine freiwillige Uebereinkunft aller Staaten und ihrer Regierungen, ihre Rechtsstreite durch ein höchstes Völkertribunal, mit Verzichtleistung auf alle Selbsthülfe und Gewält, entweder als Austrägal instanz, oder nach Mehrheit der Stimmen der beim Völkertribunale stimmberechtigten Mächte, entscheiden zu lassen. So groß diese Idee ist, mit welcher die Kriege von dem Erdboden verschwänden, weil dann blos noch ein Krieg gegen den Staat gedenkbar wäre, welcher den Ausspruch des Völkertribunals nicht anerkennen wollte; so streitet doch die Erfahrung gegen ihre Verwirklichung. Denn theils werden

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