Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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568 Staatskunst.

selbststandige Mächte andern Gleichberechtigten nie ein schiedscichterliches Urtheil über ihre Interessen und streitigen Rechte zugestehen; theils würde, bei den räthselhaften Gewinden menschlicher Staatskunst, der Fall immer noch gedenkbar bleiben, daß selbst der Ausspruch der Mehrheit der Stimmen eines Völ⸗ kertribunals entweder geradezu ungerecht, oder doch den wesentlichen Interessen eines Volkes und Staa tes zuwider seyn könnte. Deshalb bleibt unbe schadet der erhabenen Vernunftidee des ewigen Friedens das nach Grundsätzen des Rechts und der Staatsklugheit begründete und sorgfältig er⸗ haltene politische Gleichgewicht das höchste Ziel der Staatskunst für die Wechselwirkung und den gegenseitigen Verkehr der neben einander bestehenden Staaten.

Fr. v. Gentz, über den ewigen Frieden; in f. hist. Journal, 1800, Dec. S. 71uff.

Anselm v. Feuerbach, die Weltherrschaft, das Grab der Menschheit. Nürnb. 1814. 8.

Ende des ersten Theiles.

Leipzig, gedruckt mit Höhmschen Schriften.

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